Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2025 zum Aktenzeichen 5 U 69/24 entschieden, dass sowohl der Oberarzt als auch ein Assistenzarzt eine Pflicht zur Remonstration trifft, wenn das von einem vorgesetzten Arzt angeordnete Vorgehen gegen medizinisches Basiswissen verstößt und es damit erkennbar erhöhte Risiken für den Patienten begründet aber keine Vorteile für den Patienten. Verstoßen die ausführenden Ärzte gegen diese sog. Remonstrationspflicht, so haften Sie persönlich.

In dem konkreten Fall wurde bei einer so genannten Hysteroskopie destilliertes Wasser statt einer isotonischen Lösung als Distensionsmedium verwendet. Dies habe nach den Feststellungen des Sachverständigen den medizinischen Standards widersprochen und zum Tod der Patientin geführt. Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass es sich um einen groben, gynäkologischen Behandlungsfehler handelte. Destilliertes Wasser sei für den Einsatz ungeeignet gewesen, da es nicht in die Blutbahn gelangen dürfe. Dies sei eine Grundregel, die bereits Medizinstudenten lernen würden. Dieser Fehler habe mit hoher Wahrscheinlichkeit eine so genannte Hämolyse herbeigeführt, d.h. die Auflösung der roten Blutkörperchen, verursacht, was wiederum zu einem Hirnödem und letztlich zum Tod der Patientin geführt habe.

Das OLG Köln hat die Verurteilung der Oberärzte und der Assistenz Ärzte als rechtmäßig eingestuft. Den Erben der verstorbenen Patienten wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € zugesprochen.

 

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