
Amtsgericht Fulda: Videoverhandlung nach § 128a ZPO mangels technischer Ausstattung nicht möglich
Die Möglichkeit der Durchführung einer Videoverhandlung nach § 128a ZPO wird von den Gerichten weiterhin uneinheitlich gehandhabt. Während einige Gerichte Bild- und Tonübertragungen zulassen, lehnen andere Gerichte entsprechende Anträge ab.
Zu diesen Gerichten zählt auch das Amtsgericht Fulda.
§ 128a ZPO als Ermessensvorschrift
§ 128a ZPO eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, den Parteien zu gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und Verfahrenshandlungen mittels Bild- und Tonübertragung vorzunehmen. Die Vorschrift ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet und begründet keinen Anspruch der Parteien auf Durchführung einer Videoverhandlung.
Ob eine Videoverhandlung durchgeführt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Mitteilung des Amtsgerichts Fulda vom 13. Januar 2026
Mit Mitteilung vom 13. Januar 2026 hat das Amtsgericht Fulda darauf hingewiesen, dass ein Verfahren nach § 128a ZPO nicht möglich sei.
Zur Begründung führt das Gericht ausdrücklich aus, dass der Sitzungssaal nicht mit der hierfür notwendigen Technik ausgestattet ist.
Damit stellt das Amtsgericht Fulda klar, dass es an den technischen Voraussetzungen für die Durchführung einer Videoverhandlung fehlt.
Klarstellung: Technische Ausstattung als Ablehnungsgrund
Anders als bei pauschalen Hinweisen auf fehlende Kapazitäten benennt das Amtsgericht Fulda den Ablehnungsgrund eindeutig. Die Entscheidung stützt sich allein auf die fehlende technische Ausstattung des Sitzungssaals.
Weitere Erwägungen, etwa zur Zweckmäßigkeit, zur Wahrung der Unmittelbarkeit der mündlichen Verhandlung oder zu organisatorischen Aspekten, enthält die Mitteilung nicht.
Das Gericht macht damit deutlich, dass § 128a ZPO aus seiner Sicht eine vorhandene technische Infrastruktur voraussetzt, ohne die eine Videoverhandlung von vornherein ausscheidet.
Einordnung
Die Mitteilung des Amtsgerichts Fulda bewegt sich im Rahmen der gesetzlichen Regelung. § 128a ZPO verpflichtet die Gerichte nicht zur Schaffung technischer Voraussetzungen, sondern eröffnet lediglich die Möglichkeit, Videoverhandlungen durchzuführen, sofern die tatsächlichen Bedingungen dies zulassen.
Für Parteien und Prozessbevollmächtigte bedeutet dies, dass bei Verfahren vor dem Amtsgericht Fulda derzeit nicht mit der Durchführung einer Videoverhandlung zu rechnen ist, sofern der Sitzungssaal technisch nicht entsprechend ausgestattet ist.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des Amtsgerichts Fulda zeigt exemplarisch, dass die Anwendung des § 128a ZPO nicht nur von rechtlichen Erwägungen, sondern maßgeblich von der vorhandenen technischen Ausstattung des jeweiligen Gerichts abhängt.
Anträge auf Durchführung einer Videoverhandlung nach § 128a ZPO sind vor dem Amtsgericht Fulda nach derzeitigem Stand aussichtslos, solange die technische Infrastruktur nicht vorhanden ist.
Fazit
Das Amtsgericht Fulda lehnt die Durchführung von Videoverhandlungen nach § 128a ZPO mit einer klaren und konkreten Begründung ab: Der Sitzungssaal ist nicht mit der erforderlichen Technik ausgestattet. Die Entscheidung verdeutlicht, dass der digitale Zivilprozess in der Praxis weiterhin an tatsächlichen Rahmenbedingungen scheitert.

