Amtsgericht Hamburg (Mitte): Durchführung einer Videoverhandlung nach § 128a ZPO

Gerichtspraxis zu § 128a ZPO

§ 128a ZPO eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, den Parteien zu gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und Verfahrenshandlungen mittels Bild- und Tonübertragung vorzunehmen. Die Vorschrift ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet und begründet keinen Anspruch der Parteien auf Durchführung einer Videoverhandlung.

Im Rahmen dieser Beitragsreiihe wird die konkrete Praxis einzelner Gerichte zur Anwendung des § 128a ZPO dokumentiert.


Mitteilung des Amtsgerichts Hamburg (Mitte) vom 12. Dezember 2025

Mit Mitteilung vom 12. Dezember 2025 hat die 42. Abteilung des Amtsgerichts Hamburg (Mitte) die Parteien über die Möglichkeit informiert, an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz gemäß § 128a ZPO teilzunehmen.

Die Teilnahme per Videokonferenz wurde ausdrücklich als Alternative zur Präsenzteilnahme angeboten. Eine Teilnahme im Sitzungssaal blieb weiterhin möglich.


Durchführung der Videoverhandlung

Das Amtsgericht Hamburg (Mitte) hat den Parteien einen konkreten Zugangslink zu einem virtuellen Verhandlungssaal zur Verfügung gestellt.

In der Mitteilung weist das Gericht unter anderem darauf hin:

  • dass eine Kamera bzw. Webcam erforderlich ist,
  • dass die Nutzung eines Headsets empfohlen wird,
  • dass ein Testlauf bereits vor dem Termin möglich ist,
  • dass zeitliche Puffer zur Vermeidung technischer Probleme eingeplant sind.

Darüber hinaus enthält die Mitteilung Hinweise zum Verhalten bei Verzögerungen sowie zu einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Sitzungssaal im Falle technischer Schwierigkeiten.


Klarstellung zum Umfang der Entscheidung

Das Amtsgericht Hamburg (Mitte) trifft mit seiner Mitteilung keine grundsätzlichen Aussagen zur Reichweite oder Auslegung des § 128a ZPO. Die Entscheidung beschränkt sich auf die konkrete Verfahrensgestaltung im anhängigen Verfahren.

Gleichwohl dokumentiert die Mitteilung, dass das Gericht die tatsächlichen und technischen Voraussetzungen für die Durchführung einer Videoverhandlung als gegeben ansieht und § 128a ZPO in der gerichtlichen Praxis anwendet.


Einordnung

Die Praxis des Amtsgerichts Hamburg (Mitte) zeigt, dass Videoverhandlungen nach § 128a ZPO bei entsprechender technischer Ausstattung und organisatorischer Vorbereitung ohne Weiteres möglich sind.

Bemerkenswert ist die klare und strukturierte Information der Parteien sowie die Möglichkeit eines vorherigen Testlaufs. Dies trägt zur Rechtssicherheit und zur reibungslosen Durchführung der mündlichen Verhandlung bei.


Bedeutung für die Praxis

Für Parteien und Prozessbevollmächtigte bedeutet dies, dass bei Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg (Mitte) grundsätzlich mit der Möglichkeit einer Videoverhandlung nach § 128a ZPO gerechnet werden kann.

Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass die Anwendung des § 128a ZPO in erheblichem Maße von den tatsächlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Gerichts abhängt.


Fazit

Das Amtsgericht Hamburg (Mitte) nutzt die durch § 128a ZPO eröffnete Möglichkeit der Videoverhandlung und stellt den Parteien eine strukturierte, technisch vorbereitete Teilnahme per Videokonferenz zur Verfügung. Die Entscheidung dokumentiert eine offene und praxisnahe Anwendung der Norm.

 

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