
Amtsgericht Landstuhl lehnt Videoverhandlung nach § 128a ZPO ab
§ 128a ZPO eröffnet den Gerichten die Möglichkeit, mündliche Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung durchzuführen. Die Vorschrift ist bewusst als Ermessensnorm ausgestaltet und begründet keinen Anspruch der Parteien auf Durchführung einer Videoverhandlung. Gleichwohl sollte sie der behutsamen Modernisierung des Zivilprozesses dienen, ohne die klassische Präsenzverhandlung grundsätzlich in Frage zu stellen.
Das Amtsgericht Landstuhl nimmt in diesem Zusammenhang eine ausgesprochen restriktive Haltung ein. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 hat das Gericht einen Antrag auf Durchführung einer Videoverhandlung nach § 128a ZPO ausdrücklich abgelehnt und damit seine ablehnende Praxis bestätigt.
Zentrale Begründung des Amtsgerichts ist dabei nicht allein das Festhalten an der persönlichen Anwesenheit im Sitzungssaal, sondern insbesondere der Hinweis auf fehlende „ausreichende“ Kapazitäten. Eine nähergehende Begründung ließ das Gericht aus. Was also dahinterstehen mag und vor allem welche Kapazitäten das Gericht damit meint, kann also nur gemutmaßt werden. Liegen keine technischen Voraussetzungen vor? Oder etwa keine technischen Kenntnisse?
Damit macht das Gericht deutlich, dass § 128a ZPO aus seiner Sicht nicht nur eine rechtliche Ermächtigung darstellt, sondern zwingend auch eine tatsächliche Umsetzbarkeit voraussetzt. Solange entsprechende Kapazitäten nicht vorhanden seien, komme die Durchführung einer Videoverhandlung nicht in Betracht. Die Norm laufe unter diesen Umständen im konkreten Gerichtsalltag leer.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Parteien und Prozessbevollmächtigte bei Verfahren vor dem Amtsgericht Landstuhl weiterhin regelmäßig von einer zwingenden Präsenzverhandlung ausgehen müssen. Anträge auf Durchführung einer Videoverhandlung nach § 128a ZPO werden nach derzeitigem Stand voraussichtlich mit Verweis auf fehlende organisatorische, personelle und technische Ressourcen abgelehnt.
Das Amtsgericht Landstuhl bekräftigt damit sein traditionelles Verständnis der mündlichen Verhandlung als persönlichen, unmittelbaren Austausch im Sitzungssaal. Der digitale Zivilprozess bleibt dort – zumindest nach der derzeit erkennbaren Praxis – die Ausnahme.
Fazit:
Die Entscheidung des Amtsgerichts Landstuhl zeigt exemplarisch, dass die praktische Anwendung des § 128a ZPO maßgeblich von den tatsächlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Gerichts abhängt. Fehlende Kapazitäten werden als tragender Ablehnungsgrund herangezogen und begrenzen die Reichweite der Videoverhandlung erheblich.

