In dem Rechtsstreit begehrt der Vermieter eine Anpassung der Miete im Rahmen einer Mietererhöhung an die ortsübliche Vergleichsmiete im Bezirk Wedding. Schon das Amtsgericht Wedding sah in der I. Instanz lediglich eine Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen der Kappungsgrenze von 15 % für gerechtfertigt an. Auch die für diesen Bezirk zuständige Kammer des Landgerichts sah dies so in der II. Instanz. Das Landgericht stellt dazu fest, dass zwar grundsätzlich eine Kappungsgrenze von 20 % einzuhalten ist. In besonderen Fällen, kann diese Grenze jedoch bei 15 % liegen. Dies gilt dann, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete speziell bestimmt sind.

Das Landgericht Berlin stellt fest, dass das Land Berlin als Verordnungsgeber das gesamte Stadtgebiet als “wohnungstechnisch” gefährdet angesehen hat. Das Landgericht Berlin stellt auch fest, dass die zugrunde gelegte Verordnung auch wirksam ist.

Das Urteil hat weitreichende Folgen. Zukünftig sind Mieterhöhungen an die ortsübliche Vergleichsmiete im Stadtgebiet Berlins nur im Rahmen der Kappungsgrenze von 15 % erlaubt.

Urteil des LG Berlin vom 3. 7.2014; Aktenzeichen: 67 S 121/14

Gegen dieses Urteil wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Dieser entscheidet nun abschließend über den Sachverhalt.

Weitere Fragen zu diesem Urteil beantwortet Rechtsanwalt Kühnel gerne in einem persönlichen Gespräch.

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