Der Bundesgerichtshof hat im vorliegenden Fall entschieden, dass die Erhöhung von Vorauszahlungen nur dann wirksam ist, wenn die Abrechnung formell sowie inhaltlich korrekt ist. Damit widerruft der BGH seine bisherige Sichtweise, wonach es bislang nur auf die formelle, jedoch nicht die materielle Richtigkeit der Abrechnung ankam. Somit setzt eine Anpassung der Vorauszahlungen die formelle Ordnungsmäßigkeit sowie materielle Richtigkeit der Abrechnung voraus.

BGH, Urteil vom 15.05.2012 – VIII ZR 245/11 –

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