Schadensersatz des Vermieters bei verspäteter Rückgabe der Wohnung durch den Mieter, BGH – Urteil vom 18. Januar 2017, VIII ZR 17/16.

Gibt der Mieter die Wohnung nach der Kündigung nicht frei, kann dies sehr teuer werden (BGH, Urteil vom 18. Januar 2017, VIII ZR 17/16).

Die sog. Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses richtet sich nicht nach dem Mietspiegel. Vielmehr richtet sie sich nach der sog. „Marktmiete“. Die sog. „Marktmiete“ ist die Miete, die bei einer Neuvermietung am Markt vom Vermieter zu erzielen wäre und nicht die sog. ortsübliche Vergleichsmiete gem. Mietspiegel. Auf eine örtliche Entwicklung der vereinbarten oder geänderten Mieten der letzten Jahre komme es nicht an.

Der Bundesgerichtshof entscheidet damit einen langjährigen Streit in der Rechtsprechung und Literatur. Er entscheidet sich bewusst gegen die Auffassung, dass bei der Berücksichtigung der Nutzungsentschädigung der vierjährige Bezugszeitraum im Sinne der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen sei.

Für den Mieter kann diese Rechtsprechung teuer werden. Im konkreten Fall weigerten sich die Mieter, die Wohnung nach einer Eigenbedarfskündigung herauszugeben. Die ersten beiden Instanzen (AG München, 417 C 8389/13 und LG München, 15 S 8361/15) hatten die Mieter zu Zahlung eines Betrages in Höhe von € 7.300,37 verurteilt. Der Revision der Mieter hatte nunmehr keinen Erfolg.

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