Der Bundesgerichtshof entschied am 22. Juli 2014, dass grundsätzlich derjenige Mieter, der die Leistung eines Energieversorgungsunternehmens entnimmt konkludent auch für die Mitmieter den Versorgungsvertrag abschließt.
Im konkreten Fall schloss die beklagte Partei nicht ausdrücklich den Gas-Versorgungsvertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen ab. Der in diesem Verfahren als Zeuge beteiligter Mieter hatte jedoch zu Beginn des Vertragsverhältnisses die ihm angebotene Energie (im vorliegenden Fall: Gasversorgung) entnommen und so laut BGH konkludent den Versorgungsvertrag abgeschlossen. Der BGH entscheidet weiter, dass auch die beklagte Partei, die zu diesem Zeitpunkt nur sporadisch in dem Haus wohnte auch zur Zahlung verurteilt werden kann, da der Zeuge hier auch für sie den Vertrag abgeschlossen hatte. Die beiden Mieter haften danach gesamtschuldnerisch.
BGH, Urteil vom 22.07.2014 – Aktenzeichen: VIII ZR 313/13
Vorinstanzen: Kammergericht und LG Berlin
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