Das Landgericht Berlin musste im vorliegenden Fall darüber entscheiden, ob ein WEG – Verwalter bei drohenden Schadensersatzansprüchen entlastet werden kann. Es entschied, dass ein Beschluss, mit dem der Verwalter entlastet wird, obwohl erkennbare Ansprüche gegen ihn in Betracht kommen, erkennbar der ordnungsgemäßen Verwaltung widerspricht.

Das Landgericht Berlin befasste sich mit einer in weg-rechtlichen Fällen alltäglich vorkommenden Situation. Der Verwalter hatte es in diesem Fall versäumt einen bausachverständigen Rat einholen zu lassen, zu der Frage ob Gewährleistungsansprüche nach Bauarbeiten bestünden. Konkret ging es um die Frage, ob sich der Plattenbelag der klägerischen Terrasse auf derselben Höhe wie das Anschlussprofil vor der Tür befand und dadurch die Gefahr eindringender Feuchtigkeit vorlag. Die Kläger hatten den Verwalter schriftlich aufgefordert, den Rückbau der Terrasse zu veranlassen und eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen. Der Verwalter blieb jedoch untätig und wurde anschließend auf der ordentlichen Eigentümerversammlung entlastet.

Das Landgericht Berlin gab der Berufung der Eigentümer statt, die sich gegen den Beschluss zur Wehr gesetzt hatten. Es entschied, dass der Verwalter seinen Pflichten gem. §27 I Nr. 2 WEG nicht nachgekommen war und damit nicht im Sinne ordnungsgemäßer Verwaltung gehandelt hatte. Bereits das Unterlassen der Untersuchung des mangelhaften Zustandes sei geeignet den Vorwurf einer Pflichtverletzung zu begründen. Da sich aus der Untätigkeit Ersatzansprüche gegen den Verwalter ergeben könnten, widerspreche der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung und sei damit ungültig.

LG Berlin, Urteil vom 21.02.2014 – Az. 55 S 365/12.

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