Der Bundesgerichtshof musste im vorliegenden Fall darüber entscheiden, ob ein Mietverhältnis über eine Wohnung wirksam gekündigt wurde und vor allem, ob in der anhaltenden Nutzung der Mietsache nicht eine Fortsetzung des Mietverhältnisses gem. §545 BGB stattgefunden hatte.

Das Gesetzt sieht in diesen Fällen vor, dass der Vermieter innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von der Fortsetzung des Mietverhältnisses durch den Mieter widersprechen muss. Im zu entscheidenden Fall tat die Vermieterin dies nicht, sondern erhob Räumungsklage. Die Vermieterin war nunmehr der Auffassung, dass die Zustellung der Räumungsklage diese Funktion erfüllte, obwohl dies später als 2 Wochen nach Kenntniserlangung geschah.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Vorinstanzen und gab der Vermieterin Recht. Der BGH entschied jedoch weiter, dass die nur für die Fälle gelte, wenn die Zustellung im Sinne der Zivilprozessordnung auch demnächst erfolge. Gem. §167 ZPO wirkt die Zustellung in diesen Fällen zurück auf den Termin des Eingangs des Antrags oder der Klage bei dem Gericht, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll und die Zustellung “demnächst” erfolgt.

BGH, Urteil vom 25.06.2014 – Az. VIII ZR 10/14

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