Mit der Einführung des § 24 Abs. 8 Ärzte-ZV ist der Gesetzgeber dem Bedürfnis nach Digitalisierung im Gesundheitswesen in der Weise nachgekommen, dass es Vertragsärzten nun gestattet ist, ihre Online-Sprechstunde z.B. auch aus dem Home-Office durchzuführen.

Der neue Abs. 8 sieht vor, dass die vertragsärztliche Tätigkeit nun auch in Form von Videosprechstunden außerhalb des Vertragsarztsitzes erbracht werden kann, sofern der Vertragsarzt seiner Verpflichtung nach § 19a Absatz 1 Satz 2 und 3 Ärzte-ZV am Ort des Vertragsarztsitzes nachkommt. Daraus folgt, dass Vertragsärzte ihre Videosprechstunden nun also nicht mehr zwingend von ihrem Praxis- bzw. Vertragsarztsitz aus durchführen müssen, sondern dafür auch andere Orte, wie zum Beispiel Zweigpraxen, ausgelagerten Praxisräume oder aber auch die Häuslichkeit („Homeoffice“) des Vertragsarztes nutzen können. Bislang war dies zumindest aus vertragsarztrechtlicher Sicht nicht klar.

Da der Gesetzeswortlaut des Abs. 8 offen gestaltet ist, dürften, entgegen der Gesetzesbegründung, wohl auch andere Räumlichkeiten, wie Hotelzimmer oder eigens zur Durchführung der Videosprechstunde angemietete Räume von der neuen Regelung erfasst sein.

Weitere Voraussetzung für die Durchführung der Online-Sprechstunde außerhalb des Vertragsarztsitzes ist die Einhaltung der Pflicht zu Mindestsprechstunden und offenen Sprechstunden am Vertragsarztsitz. Eine Anrechnung der Videosprechstunden auf die Mindestpräsenzsprechstunden kann nur erfolgen, sofern diese am Ort des Vertragsarztsitzes stattfinden.

Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass die Durchführung einer Videosprechstunde im jeweiligen Einzelfall ärztlich vertretbar ist, die erforderliche ärztliche Sorgfalt gewahrt wird, die Patienten (auch) über die Besonderheiten der Behandlung/Beratung durch Videosprechstunden aufgeklärt werden, sowie die in der Anlage 31 b zum BMV-Ä genannten Bestimmungen zur Informationstechniksicherheit und den Datenschutz sowie die räumlichen, technischen und apparativen Anforderungen an den Vertragsarzt, den Videodienstanbieter und die sonstigen Teilnehmer der Videosprechstunde eingehalten werden.

Eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung besteht hingegen nicht.

Insgesamt schafft der neue Abs. 8 durch die Aufweichung der Gebundenheit an den Vertragsarztsitz bei der Durchführung von Videosprechstunden mehr Flexibilität und Klarheit für Vertragsärzte.

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